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MeldDÜV NRW

§ 7 Datenübermittlungen an den Westdeutschen Rundfunk Köln (WDR)

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/7#abs-1 (1) Zur Erfüllung der Aufgaben des Einzugs der Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV. NRW. S. 675) übermitteln die Meldebehörden dem Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio für den WDR folgende Daten über alle An- und Abmeldungen sowie Sterbefälle aller volljährigen Einwohnerinnen oder Einwohner:

Blattnummer des DSMeld (Datenblatt)

1.

Familienname

0101 bis 0102,

2.

frühere Namen

0201 bis 0204, 0303,

3.

Vornamen

0301, 0302,

4.

Doktorgrad

0401,

5.

Geburtsdatum

0601,

6.

derzeitige und frühere Anschriften

1200 bis 1213a,

7.

Tag des Ein- und Auszugs, Datum der Anmeldung oder Abmeldung von Amts wegen

1301, 1306, 1308, 1309,

8.

Familienstand

1401,

9.

bedingter Sperrvermerk nach § 52 des Bundesmeldegesetzes

1801a und

10.

Sterbedatum

1901.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/7#abs-2 (2) Sofern ein Rückmeldeverfahren aus Anlass einer Anmeldung, einer Anmeldung ohne Bezug einer neuen Wohnung im Inland oder bei Änderungen des Wohnungsstatus vorgesehen ist, erfolgt die Übermittlung der Daten nach Absatz 1 erst nach Abschluss des Rückmeldeverfahrens.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/7#abs-3 (3) Der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio darf Daten nach Absatz 1 nur verarbeiten, wenn und soweit dies für die Erfüllung der ihm nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag obliegenden Aufgaben erforderlich ist. Die übermittelten Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn feststeht, dass sie nicht benötigt werden oder eine Beitragspflicht dem Grunde nach nicht besteht. Nicht geprüfte Daten sind spätestens zwölf Monate nach der Übermittlung zu löschen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/MeldD%C3%9CV%20NRW/7#abs-4 (4) Datensätze zu Personen mit Auskunftssperre nach § 51 des Bundesmeldegesetzes werden nicht übermittelt.

§ 6 § 8